Tierseuchengesetz: Keine Zwangsimpfungen!

Die Behauptung der Gegner, die Änderungen führten zu Zwangsimpfungen, ist irreführend. Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen wird neu die Prävention gegen Tierseuchen verstärkt. Dem Bund wird erweitert die Möglichkeit gegeben, vorsorglich aktiv in der Beschaffung und Lagerung von Impfstoffen tätig zu sein. Gerade in Zeiten akuter Seuchengefährdung wird es oft schwierig, bei gesteigertem Bedarf betroffener Länder, rechtzeitig Schutzimpfstoffe zu beziehen.
Mit der Revision des Gesetzes erhält der Bund die Möglichkeit vorbeugend die Impfstoffe zu beschaffen, bevor sie auf dem Markt nicht mehr verfügbar sind. Dass in Einzelfällen unerwünschte Impfreaktionen auftreten, ist nicht zu umgehen. In der Regel treten sie aber in geringen einstelligen Prozentzahlen der geimpften Tiere auf. Am Beispiel der klassischem Maul- und Klauenseuche lässt sich die Frage der Güterabwägung kompromisslos aufzeigen. Bevor es eine Impfung gab, erlitten die Tierbestände verheerende Seuchenzüge. Trotz unerwünschten Impfreaktionen war jedoch der Schutz der Tierbestände vor der MKS nur über ein flächendeckendes Impfprogramm möglich.
Mit der Klimaänderung und der internationalen Verflechtung steigt die Seuchengefährdung durch neue Erregerarten. Im revidierten Tierseuchengesetz findet das dringend notwendige vorbeugende Handeln die gesetzliche Grundlage für den Bund ohne den Kantonen die Anwendungshoheit gegenüber heute zu schmälern.

CSPO
31.10.2012

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